Korrekt und vollständig –
Ihre Emissionserklärungen

Grundlage für die Abgabe einer Emissionserklärung ist § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), der in der 11. BImSchV (Verordnung über Emissionserklärungen) präzisiert wird. Der Betrieb einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage verpflichtet Sie zur regelmäßigen Abgabe einer Emissionserklärung. Wir helfen Ihnen mit unserem Expertenwissen, diese Emissionserklärungen korrekt und vollständig zu erstellen. So vermeiden Sie teuere und zeitaufwändige Konflikte mit Behörden, denn unzureichende oder nicht korrekte Emissionserklärungen werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit Geldbußen geahndet.

Der Berichtszeitraum, für den die Emissionserklärung zu erstellen ist, beträgt vier Jahre. Die Erklärung enthält unter anderem Angaben über Anzahl und Art der Emissionsquellen, die emissionsrelevanten Betriebsvorgänge und die umgesetzten Stoffmengen. Im Zentrum der Erklärung stehen Angaben über die Emissionen in die Atmosphäre, die im Berichtszeitraum verursacht wurden. Zu den Emissionen gehören nicht nur solche, die durch die Anlage aktiv hervorgebracht werden, sondern auch passive (wie z. B. Tankatmung) oder diffuse Emissionen, etwa das Abwehen von Stäuben von Halden oder Verkehrswegen oder beim Umschlagen von Roh- und Hilfsstoffen.

Wir unterstützen Sie dabei, die Emissionen durch Messen, Berechnen oder den Vergleich mit den Ergebnissen ähnlicher Anlagen zu ermitteln und in der Emissionserklärung korrekt zu erfassen. Werden bestimmte Emissionsgrenzwerte übertroffen, muss neben der Emissionserklärung ein weiter reichender Emissionsbericht erstellt werden. Auch dabei können Sie auf unser umfassendes Know-how vertrauen.

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