Alarmieren, Gefahren abwehren, informieren
Im Rahmen von Prüfungen auf Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung stellen wir zunächst fest, ob und welche Anforderungen der 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (12. BImSchV, StörfallV) durch den Betreiber erfüllt werden müssen. Wir bieten Ihnen, soweit erforderlich, insbesondere die folgenden Leistungen an:
- Ermittlung und Bewertung angemessener Abstände ("Achtungsabstände") gemäß § 50 BImSchG
- Erstellen von Konzepten (gemäß StörfallV § 8)
- Erstellen von Sicherheitsberichten (gemäß StörfallV § 9)
- Erstellen von Risikoanalysen z.B. nach dem PAAG-Verfahren
- Berechnen und Beurteilen von störungsbedingten Schadstofffreisetzungen mit anerkannten Modellen (VDI 3783, ProNuSs)
- Erstellen von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen (gemäß StörfallV § 10)
- Information der Öffentlichkeit (gemäß StörfallV § 11)