Stoff-Freisetzungen und Gewässerverunreinigungen gezielt vermeiden

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen bestimmten Kriterien der Bundesverordnung AwSV. Diese Verordnung vom 18.04.2017, BGBl. S.905, ist ab dem 01.08.2017 bundesweit einheitlich gültig und löst die entsprechenden Länderverordnungen (VAwS) ab.

Die AwSV betrifft insbesondere folgende selbstständige und ortsfeste bzw. als ortsfest betriebene Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen wie:

  • Heizölverbraucheranlagen
  • Tankstellen
  • Chemikalien- und Gefahrstofflager
  • Galvanik
  • Große Wasseraufbereitungsanlagen
  • Kraftwerke
  • Düngelager
  • Hydraulische Anlagen
  • Landwirtschaftliche Anlagen (v.a. Biogasanlagen)
  • u.a.

Hierfür unterstützen wir Sie mit unseren Sachverständigen gemäß den Anforderungen nach §47 AwSV von den Niederlassungen Hamburg und Köln aus bei

  • Inbetriebnahmeprüfungen
  • Wiederholungsprüfungen
  • Stilllegungsprüfungen
  • Beratung im Rahmen der Genehmigung von Anlagen
  • Beratung bei Ausführung und Bau 
  • Erstellung von AwSV-Konzepten (z. B. im Rahmen von Sanierungen)
  • Zu Fragestellungen hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen, die sich aus anderen Regelwerken ergeben wie Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Störfallverordnung, WasBauPVO, Baurecht u.a.

Unsere Aufgabe: Prüfen, bewerten, beraten

Die Verordnung über Fachbetriebe und über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sieht vor, dass der Betreiber die Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, ständig überwacht. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach §47 AwSV (vormals VAwS) zu ergänzen.

Betreiben von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen und Gemischen

Die AwSV gibt insbesondere in den §§ 14, 40, 43 und 46 den Betreibern Vorgaben, wie sie ihre Anlagen zu betreiben haben. Generell hat der Betreiber die Anlage auf Dichtheit und die Funktion der Sicherheitseinrichtungen zu kontrollieren. Dies wird ergänzt durch die Verpflichtung zum Führen einer Anlagendokumentation (§§14, 43) sowie zur Anzeige bei Störungen, Veränderungen der Gefährdungsstufe und bei Betreiberwechsel (§40).

Prüfpflichtige Anlagen

Die Pflicht zur Überprüfung ist aus §§40 und §§46 der AwSV sowie den Anlagen 5 und 6 zu entnehmen. Im Einzelfall haben sich gegenüber den Länder-VAwSen Prüfzeiträume verändert.
Die Prüfpflicht richtet sich dabei nach der Menge und der Wassergefährdungsklasse (WGK) des in der Anlage befindlichen Stoffes oder Gemisches. Daraus resultiert die Einordnung in Gefährdungsstufen. In Abhängigkeit der Lagerung – oberirdisch oder unterirdisch – sowie der Lage in einem Schutz- oder Überschwemmungsgebiet variieren die regelmäßigen Prüfzeiträume.

Allgemein gilt nach der Inbetriebnahmeprüfung eine 5 jährige Frist für Wiederholungsprüfungen für Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten.  Unterirdische Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sind generell prüfpflichtig, unabhängig von Größe und Art. Innerhalb von Schutzgebieten sind sie alle 30 Monate zu prüfen.

Wer muss prüfen – und wann?

Der Anlagenbetreiber muss gemäß WHG einen Sachverständigen nach §47 AwSV (vormals VAwS) i.d.R. mit der Prüfung beauftragen, wenn er eine neue Anlage errichtet, in Betrieb nimmt oder wesentliche Änderungen an einer bestehenden Anlage vornimmt bzw. diese stilllegt. Außerdem muss die Prüfung alle fünf Jahre, bei unterirdischen Lagerungen in Wasserschutzgebieten alle 2,5 Jahre wiederholt werden. Je nach Ergebnis der Prüfung ist der Betreiber verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben. Bei erheblichen Mängeln wird dies durch den Sachverständigen nachgeprüft, bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage oder der Anlagenteil außer Betrieb zu nehmen.

Unsere Leistung – Ihr Vorteil

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gern ausführlich in allen Fragen der AwSV! Ihr besonderer Vorteil: Unsere Sachverständigen verfügen über weitere Qualifikationen in den Bereichen Explosionsschutz, Brandschutz, Störfallrecht und Genehmigungsrecht.

Unser Team unterstützt Sie bei der Überwachung verfahrenstechnischer Anlagen und der Anlagensicherheit wenn es darum geht, schädliche Einwirkung auf den Menschen, die Umwelt und Sachwerte zu vermeiden.

 

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