Ausgangszustandsbericht (AZB)

Der geplante Neubau einer Anlage oder die wesentliche Änderung einer Bestandsanlage (Altanlage), die in der 4. BImSchV (Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) aufgeführt und mit einem „E“ gekennzeichnet ist, verpflichtet den Betreiber unter gewissen Umständen zur Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand (Ausgangszustandsbericht, AZB). Anlagen gemäß § 3 der 4. BImSchV fallen unter die Industrieemissions-Richtlinie nach §10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ((integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - (IED). Der AZB soll den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück darstellen. Er dient letztlich als Beweissicherung und Vergleichsmaßstab für die Rückführungspflicht bei Anlagenstilllegung nach § 5 Absatz 4 Bundesimmissionsschutzgesetz n. F. (BImSchG) (vgl. Art. 22 IE-RL).

Als Grundlagen zur Erstellung eines AZB kann nach aktuellem Stand im Wesentlichen auf zwei Unterlagen zurückgegriffen werden. Auf Bundesebene wurde von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) in Zusammenarbeit mit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) eine Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser erstellt (LABO/LAWA Arbeitshilfe). Als Grundlage für die Erstellung eines AZB kann dieser Leitfaden herangezogen werden. Aufgrund entsprechender länderspezifischer Erlasse ist in einigen Bundesländern diese Arbeitshilfe verbindlich anzuwenden.

Die Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand erfolgt dabei in mehreren Prüfschritten:

• Erfassung der in der Anlage gehandhabten Gefahrstoffe gemäß der CLP-Verordnung
• Prüfung der Stoffeigenschaften hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials für Grundwasser oder Boden (stoffliche Relevanz)
• Prüfung der in der Anlage vorhandenen Mengen an relevanten gefährlichen Stoffen (Mengenrelevanz)

Eine gesonderte Betrachtung (Einzelfallbetrachtung) erfolgt für AwSV-Anlagen. Diesbezüglich ist zu untersuchen, ob aufgrund der anlagenspezifischen technischen Ausführungen ein Eintrag relevanter gefährlicher Stoffe in Boden und Grundwasser über die gesamte Betriebsdauer der Anlage ggf. ausgeschlossen werden kann. Abschließend kann so festgestellt werden, inwieweit Boden- und Grundwasseruntersuchungen auf dem Anlagengelände tatsächlich durchgeführt werden müssen.

Sollte im Ergebnis der o.g. Prüfschritte die Betrachtung einzelner Stoffe im AZB erforderlich sein, sind im Weiteren

• die Untersuchungsstrategie darzustellen,
• vorhandene Kenntnisse über Boden- und Grundwasseruntersuchungen am Standort zu dokumentieren und zu bewerten, inwieweit neue Messungen erforderlich sind,
• die ggf. erforderlichen neuen Boden- und Grundwasseruntersuchungen zu dokumentieren,
• der Ausgangszustand zu beschreiben und zu bewerten und
• Überwachungen vorzuschlagen

Die genannten Prüfschritte werden auf Basis der technischen Beschreibung der Anlage dokumentiert und mit der zuständigen Behörde abgestimmt.
Auf der Ebene der Europäischen Union (EU) wurden die Leitlinien der Europäischen Kommission zu Berichten über den Ausgangszustand gemäß § 22 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-Leitlinie) erstellt. Des Weiteren sind regelmäßig länderspezifische Empfehlungen zu berücksichtigen.
Die Erforderlichkeit der Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand wird dabei im Rahmen der EU-Leitlinie in ähnlicher Weise wie die Arbeitsschritte der LABO/LAWA Arbeitshilfe in acht Stufen geprüft. 

Häufig ist eine Vorprüfung ausreichend und es muss kein vollumfänglicher AZB mit Boden- und Grundwasseruntersuchungen erstellt werden.

Vertrauen Sie in diesem hochsensiblen Bereich der Unabhängigkeit, der Erfahrung und dem fachlichen Know-how von Müller-BBM. Wir bieten Ihnen bei der Konzeption, Erfassung und Erstellung eines Ausgangszustandsbericht (AZB) sowie im Behördenkontakt und öffentlichen Verfahren umfassende Dienstleistungen an.
 

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