Alarmieren, Gefahren abwehren, informieren

Im Rahmen von Prüfungen auf Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung stellen wir zunächst fest, ob und welche Anforderungen der 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (12. BImSchV, StörfallV) durch den Betreiber erfüllt werden müssen. Wir bieten Ihnen, soweit erforderlich, insbesondere die folgenden Leistungen an:

  • Ermittlung und Bewertung angemessener Abstände ("Achtungsabstände") gemäß § 50 BImSchG
  • Erstellen von Konzepten (gemäß StörfallV § 8)
  • Erstellen von Sicherheitsberichten (gemäß StörfallV § 9)
  • Erstellen von Risikoanalysen z.B. nach dem PAAG-Verfahren
  • Berechnen und Beurteilen von störungsbedingten Schadstofffreisetzungen mit anerkannten Modellen (VDI 3783, ProNuSs)
  • Erstellen von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen (gemäß StörfallV § 10)
  • Information der Öffentlichkeit (gemäß StörfallV § 11)

Weitere Seiten