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Weitreichende Folgen für die Anlagengenehmigung - Präklusion im Umweltrecht durch EuGH beendet

In einem von der Kommission gegen Deutschland 2012 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hat der EuGH mit Urteil vom 15.10.2015 (C-137/14) mehrere deutsche Gesetzesbestimmungen mit Bezug zur UVP als EU-rechtswidrig verworfen. Darunter sind Bestimmungen wie § 46 VwVfG und vor allem die sog. „Präklusionsvorschriften“ des § 73 Abs. 4 VwVfG und § 2 Abs. 3 UmwRG. Aber auch die Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 1 und Abs. 4 UmwRG wurden als rechtswidrig beanstandet. Das Urteil wirkt u.a. weit in den Kernbereich von Verwaltungsverfahren mit Bezug zur UVP, indem es die Beschränkungen der Einwendungsbefugnis in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht außer Kraft setzt, wie sie nicht nur in den ausdrücklich beanstandeten Vorschriften enthalten ist, sondern in zahlreichen weiteren Normen, die inhaltlich gleichlautend sind oder auf § 73 Abs. 4 VwVfG verweisen. Außerdem dürfte die auf § 46 VwVfG gestützte, sog. „Kausalitätsrechtsprechung“ des BVerwG nun endgültig der Vergangenheit angehören.

Nach diesem Urteil muss die materielle Präklusion ab sofort für sämtliche laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren entfallen, die der UVP- oder IE-Richtlinie unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist Genehmigungsbehörden und Vorhabenträgern zu raten, das Urteil in laufenden Verfahren unmittelbar zu berücksichtigen.

Umso wichtiger werden in Zukunft methodisch fundierte und lückenlose Gutachten und in sich konsistente Antragsunterlagen werden, um ein größtmögliches Maß an Rechtssicherheit zu erlangen.

Genehmigungsmanagement

EuGH – Europäischer Gerichtshof in Luxemburg © Cédric Puisney

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