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Referentenentwurf des BMUB zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Das Bundesumweltministerium (BMUB) hat Ende Dezember 2016 den Referentenentwurf zur Modernisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der Verbändeanhörung verteilt. Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Bundesrechts an die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 124 v. 25.04.2014, S. 1 ff.).

Insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung des Flächenschutzes, des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, der Energieeffizienz und von Unfall- und Katastrophenrisiken sind Änderungen, u. a. bei den Bestimmungen über die Durchführung der UVP-Vorprüfung und der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), notwendig.

Ziel ist es, die Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt zu vereinfachen, zu harmonisieren und anwenderfreundlicher auszugestalten. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften, nach denen sich bestimmt, ob für ein Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht. Die Notwendigkeit zur Novelle ergibt sich aus dem Europarecht.

Es ist davon auszugehen, dass es bis zu einer Verabschiedung des Gesetzes noch zu einer ganzen Reihe an Veränderungen kommt.

Der Gesetzentwurf enthält folgende Neuerungen:

  • Wahlmöglichkeit für Vorhabenträger sofort eine UVP zu beantragen, um eine Vorprüfung zu umgehen. Spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Unterlagen soll von den Behörden die Feststellung getroffen werden, ob ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben eine UVP durchlaufen muss. In Ausnahmefällen sollen Behörden dies um drei Wochen verlängern dürfen. Die Fristen sind noch nicht abgestimmt.
  • Die bei der Vorprüfung oder UVP einzureichenden Unterlagen und die zu prüfenden Kriterien (bspw. Auswirkungen auf das Klima) zur Umsetzung der UVP-Richtlinie werden erweitert.
  • Die Regelungen, wann die Änderungen und Erweiterungen von bestehenden Vorhaben aufgrund fehlender UVP des Ausgangsvorhabens UVP-pflichtig werden, sollen erheblich überarbeitet werden. Nach dem Referentenentwurf sollen Altvorhaben bei der Prüfung auf eine UVP-Pflicht weiterhin unberücksichtigt bleiben (wie bisher § 3 b Abs 3 Satz 3 UVPG). Dies gilt für Vorhaben die bereits vor Ablauf der Umsetzungsfristen der UVP-Richtlinie (1988 nach 85/337/EWG bzw. 1999 nach 97/11/EG) in ihrer jeweiligen Fassung bestanden. Die Umweltauswirkungen der Altvorhaben sollen bei der Vorprüfung jedoch als Vorbelastung berücksichtigt werden.
  • Damit Unternehmen der Öffentlichkeit zukünftig die umfangreichen Unterlagen zentral zur Verfügung stellen können, sollen Bund und Länder ein gemeinsames Internetportal zur Veröffentlichung von Unterlagen und Ankündigung von Vorhaben aufbauen.
  • Grundlegend überarbeitet werden soll die Kumulationsregelung (das Betrachten mehrerer Vorhaben als Einheit zur Bestimmung der UVP-Pflicht), da hier derzeit eine beträchtliche Rechtsunsicherheit herrscht. Präzisierung erfahren dabei die für die Kumulation mehrerer Teil- zu einem Vorhaben notwendigen räumlichen und funktionalen Zusammenhänge. Grund hierfür sind das EuGH „Irland-Urteil“ vom 21. September 1999 und spätere Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 18. Juni 2015.

Ihre Ansprechpartner für Umweltverträglichkeitsuntersuchungen

Das Bundesrecht über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten soll angepasst werden.

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