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Immissionsschutzrechtliche Neuerungen zum Thema „Lärm“ im Zuge der Einführung der Baugebietskategorie Urbanes Gebiet (MU)

Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht wird in der Baunutzungsverordnung eine neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete (MU)" eingeführt. Die TA Lärm enthält für diese Gebietskategorie bisher keine Immissionsrichtwerte. Mit der Ergänzung der TA Lärm sollen diese neu festgesetzt werden. Dadurch konkretisiert die Änderung der TA Lärm die Anforderungen, die von Betreibern gewerblicher oder industrieller Anlagen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm zu erfüllen sind, wenn die Geräusche dieser Anlagen zukünftig auf ein urbanes Gebiet einwirken.
Im Zuge der Baurechtsnovelle soll auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) geändert werden. Die Immissionsrichtwerte für die abendliche Ruhezeit sowie die nachmittägliche Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen sollen um 5 dB(A) erhöht werden. Ziel ist es, dass die innerstädtische Nachverdichtung nicht auf Kosten des Sports erfolgt. Auch in Zukunft soll es Sportplätze innerhalb der Stadt geben und nicht nur am Stadtrand. Neben den Immissionsrichtwerten enthält die Verordnung  das (unveränderte) Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren.

Lärmemittierende Freizeitanlagen, die nicht unter die 18. BImSchV fallen, werden in den Bundesländern z. T. unterschiedlich ermittelt und beurteilt. Oftmals wird dazu die Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz bemüht.

Im Wohnumfeld müssen Geräuschimmissionen von Kinderspielplätzen, Kindertageseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen in der Regel hingenommen werden, da sie dort "ortsüblich" sind. Sie stellen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar, werden aber im Zuge der gegenseitigen Rücksichtnahme und der planerischen Optimierung oftmals ermittelt und bewertet.

Geräuschimmissionen von Kinderspielplätzen stellen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar.

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