Bekanntgabe von Dr. Olaf Treusch als Sachverständiger gemäß § 29 b Abs. 1 BImSchG
Die Bekanntgabe unseres Planegger Kollegen mit Wirkung vom 01.02.2024 als weiterer Sachverständiger gemäß § 29 b BImSchG der Müller-BBM Industry Solutions GmbH erstreckt sich auf im Rahmen des § 29 a BImSchG anfallende sicherheitstechnische Prüfungen und Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen von genehmigungsbedürftigen Anlagen (4. BImSchV) in Verbindung mit persönlich vertretenen Fachgebieten. Die Bekanntgabe gemäß § 29 b BImSchG gilt bundesweit.
Die Bekanntgabe von Dr. Olaf Treusch umfasst gemäß Bekanntgabe-Richtlinie die Fachgebiete
- Prüfung von Anlagenteilen vor Ort
- Qualitätssicherung, Prüfung auf Konformität
- Verfahrenstechnische Prozessführung
- Bewertung der Stoffeigenschaften
- Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz
für folgende Anlagentypen laut Anlage 1 der 4. BImSchV:
- Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung
- Anlagen mit 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen i. V. m. Biogasanlagen
- Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde
- Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang
- Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen
- Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe
- Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten
- Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (z. B. Holzpellets, Holzbriketts)
- Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten
- Anlagen mit thermischen Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
- Anlagen mit weniger als 50 Megawatt
- Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen
- Anlagen für nicht gefährliche Abfälle, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst i.V.m. Biogasanlagen
- Anlagen für Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt
- Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt
- Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden
- Anlagen, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 (Anhang 2) genannten Stoffen dienen (ohne Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr an explosiven Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff dienen)
- Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, die diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel herstellen