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Auswirkungen für Anlagenbetreiber durch Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie

Die 2012 durch das EU-Parlament veröffentlichte Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, wurde Ende 2016 und Anfang 2017 durch ein Änderungsgesetz und eine –verordnung in deutsches Recht umgesetzt.

Da sich der stoffbezogene Anwendungs- und Geltungsbereich infolge des geänderten Anhang I der Störfall-Verordnung ändert, kann sich dies in der Praxis auf die störfallrelevante Bewertung des Anlagenbetriebs und somit auf den Betreiber und die Behörden auswirken.

Auf Grund der neuen Gefahrenkategorien oder durch die jetzt zu berücksichtigende differenzierte Einstufung von akut toxischen und aquatoxischen Stoffen gemäß CLP-Verordnung können neue Betriebsbereiche hinzukommen, aber auch herausfallen, bzw. die Betreiber veränderte Pflichten zu erfüllen haben.

Einige Betriebe werden sich nun mit dem Thema der Öffentlichkeitsinformation im Internet auseinandersetzen müssen, da dies durch den Paragraphen 8a für Betriebsbereiche der unteren Klasse nun auch gefordert wird. Die geänderte Definition „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ könnte dazu führen, dass Betriebsbereiche der unteren Klasse häufiger zu Betriebsbereichen der oberen Klasse werden können. In zukünftigen Genehmigungsverfahren wird sicherlich noch häufig über die neuen Absätze 5 a – d im Paragraphen 3, der geänderten Fassung des BImSchG vom 30.11.2016, diskutiert werden und darüber, welche Maßnahmen über dem Stand der Sicherheitstechnik einem Betreiber auferlegt werden können, um den angemessenen Sicherheitsabstand möglicherweise reduzieren zu können.

Da einige Begriffe, wie z. B. die erhebliche Gefahrenerhöhung, noch nicht wirklich definiert sind, können diese weitreichende Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren haben und sich negativ auf die angestrebte Rechtsicherheit eines Verfahrens auswirken. Die Verfahrensdauer kann dadurch leiden und Behörden und Antragssteller vor Komplikationen stellen. Die frühe Beteiligung von Spezialisten im Projektmanagement kann hier wertvolle Zeit gewinnen.

Gemäß den Übergangsvorschriften in § 20 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG vom 9. Januar 2017 sind Betreiber eines Betriebsbereiches, die unter diese Verordnung fallen, dazu verpflichtet, das Störfallkonzept bis zum 14. Juli 2017 zu aktualisieren, soweit dies erforderlich ist.

Sofern es sich um Betriebsbereiche der oberen Klasse handelt, hat der Betreiber zusätzlich den Sicherheitsbericht sowie, falls notwendig, die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu aktualisieren und die aktualisierten Teile der zuständigen Behörde bis zu dem vorgenannten Datum vorzulegen.

Fachgutachten zur Sicherheitstechnik sowie Anlagensicherheit stellen eine fundierte Basis für die Neubewertung von Bestandsanlagen oder im Falle der Neu- oder Änderungsgenehmigung dar. Dabei steht die Risikominimierung von Betriebsstörungen oder gar Störfällen, die zu Personen-, Sach- oder Umweltschäden erheblichen Ausmaßes führen können, im Vordergrund.

§29 b BImSchG Sachverständige für Anlagensicherheit

Die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in deutsches Recht im Januar 2017 kann für Anlagenbetreiber weitreichende Konsequenzen haben.

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