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44. BImSchV – Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Der Bundesrat hat in seiner 973. Sitzung am 14. Dezember 2018 beschlossen, der Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zuzustimmen.

Mit der neuen Verordnung wird die EU-Richtlinie 2015/2193 (MCP-Richtlinie, medium combustion plant) umgesetzt. Dies erfolgt in Artikel 1 als neue 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV). Mit Artikel 2 wird zugleich die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geändert.

Von der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung werden Feuerungsanlagen sowie Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW erfasst, unabhängig davon, ob sie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind oder nicht. Die Verordnung ergänzt insoweit das bestehende System, welches beispielsweise Regelungen für Großfeuerungsanlagen ab 50 MW (13. BImSchV), für nicht genehmigungsbedürftige kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) sowie im Anwendungsbereich der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBI S. 511)) für genehmigungsbedürftige Anlagen bis 50 MW enthält. Ab dem 01.01.2025 werden die Emissionsgrenzwerte der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung auch für Bestandsanlagen wirksam. Bis dorthin (zum 31.12.2024) gelten für bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen die Anforderungen der TA Luft fort. Alle weiteren Vorgaben, z. B. in Bezug auf den Einzelstoff Formaldehyd, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung unmittelbar. Die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung erhält mit ihrem Inkrafttreten Anwendungsvorrang zur TA Luft. Gleichzeitig werden bestimmte Vorgaben der 1. BImSchV aufgehoben.

Betroffen sind in Deutschland bis zu 40 000 genehmigungsbedürftige und nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen. Entsprechend dem großen Bekanntgabeumfang nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bietet Müller-BBM Emissionsmessungen bundesweit als Dienstleistung für Anlagenbetreiber an, deren Anlagen unter den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen.

Emissionsmessungen werden u. a. bei Blockheizkraftwerken (BHKW) durchgeführt.

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