Messstelle nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Die Baugenehmigungen nicht genehmigungspflichtiger Anlagen und die Genehmigungsbescheide großer Kraftwerke oder Industrieanlagen enthalten in der Regel Auflagen darüber, welche Emissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen. Sie verweisen meist auch darauf, wie die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte kontrolliert werden muss. Üblicherweise untersuchen die Genehmigungsbehörden der Bundesländer die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nicht selbst, sondern geben hierfür Messstellen auf der Grundlage von § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bekannt. Diese Messstellen ermitteln die Emissionen der Anlagen bei „Betriebsbedingungen mit maximaler Emission”. Der Behörde obliegt die Beurteilung der Ergebnisse im Hinblick auf die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte. Müller-BBM ist eine der deutschlandweit bekannt gegebenen Messstellen mit der umfangreichsten Kompetenz.
Die Bekanntgabe als Messstelle nach § 26 BImSchG stellt hohe Anforderungen an das Personal sowie an die Qualität der detailliert ausgearbeiteten Prüfanweisungen des Qualitätsmanagementhandbuchs. Die messtechnische Ausstattung unserer Messstelle nach dem Stand der Technik sowie die Präzision beim Einsatz und beim Umgang mit unserem Messequipment verstehen sich von selbst. Alle relevanten Messgeräte sind in einem Prüfmittelverwaltungsprogramm erfasst und werden in vorgegebenen Intervallen auf ihre bestimmungsgemäße Funktion hin geprüft.
Für die Bekanntgabe nach § 26 BImSchG ist eine Akkreditierung nach DIN EN 17025 mit dem Fachmodul Immissionsschutz Voraussetzung. Zusätzlich ist für eine umfangreiche Bekanntgabe, wie sie Müller-BBM vorweisen kann, ein umfassender Kompetenznachweis zu erbringen. Dieser erfordert unter anderem eine Hochschulausbildung oder mindestens dreijährige Berufserfahrung aller Messingenieure und Messtechniker, ehe eigenverantwortlich Messungen durchgeführt werden dürfen. Für die aktuelle Akkreditierung wurden dem zuständigen Fachbegutachter zudem über 100 Mess- und Kalibrierberichte zum Nachweis der Kompetenz der fachlich Verantwortlichen und ihrer Stellvertreter zur Prüfung vorgelegt.
Die Bekanntgabe nach § 26 BImSchG der Müller-BBM GmbH umfasst folgende Bereiche:
- Ermittlung der Emissionen, Immissionen, sowie die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus/Funktionsprüfungen/Kalibrierungen von Messeinrichtungen für anorganische Gase (Bereich A, B, C)
- Ermittlung der Emissionen, Immissionen, sowie die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus/Funktionsprüfungen/Kalibrierungen von Messeinrichtungen für Staub und Staubinhaltsstoffe (Bereich D, E, F)
- Ermittlung der Emissionen besonderer staubförmiger Stoffe, insbesondere faserförmiger Stäube und Durchführung der Analytik entsprechender Emissions- und Immissionsproben
(Bereich G1, G2, H2)
- Ermittlung der Emissionen, Immissionen, sowie die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus/Funktionsprüfungen/Kalibrierungen von Messeinrichtungen für organische Verbindungen (Bereich I, K, L)
- Ermittlung der Emissionen und Immissionen hochtoxischer organisch-chemischer Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) und Analyse durch ein entsprechend bekannt gegebenes Labor, die mas | münster analytical solutions gmbh
(Bereich M1, M3, N1, N3)
- Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Gerüchen
(Bereich O, P)
Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Geräuschen
(Bereich Q, R)
- Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Erschütterungen
(Bereich S, T)
Messungen, Analysen und Unterstützung bei der Interpretation der Ergebnisse sowie weiterführende Beratung können wir aus einer Hand anbieten, ebenso wie eine Vielzahl interdisziplinärer Leistungen für Kunden mit vielschichtigen Aufgaben- oder Problemstellungen.