Spezielle Artenschutzprüfungen (SAP)

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Artenschutzrechtliche Fachbeiträge
  • Spezielle Artenschutzprüfungen (SAP)
  • Ausarbeiten von artspezifischen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
  • Beratung bei Planungs- und Zulassungsverfahren

Auf Grundlage der europarechtlichen Vorgaben zum Arten- und Biotopschutz wurden mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Jahr 2006 erstmals die strengen Artenschutzbestimmungen in nationales Recht umgesetzt. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften betreffen sowohl den direkten Schutz der Arten als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Hierbei stehen der Erhalt der Populationen sowie die Sicherung der ökologischen Funktionen im Vordergrund. Diese Lebensstätten sind vor Eingriffen zu schützen und in ihrem räumlich-funktionalen Zusammenhang dauerhaft zu erhalten. In § 44 BNatSchG sind die Verbotstatbestände für geschützte Arten aufgeführt, die im Rahmen von Planungs- und Zulassungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ist es verboten,

  1. wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Aufgrund dieser gesetzlichen Vorhaben sind bei allen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen. Hierzu ist eine Prüfung der möglichen Betroffenheit von Tieren und/oder Pflanzen durch ein geplantes Vorhaben bzw. eine Planung erforderlich. Die Müller-BBM Industry Solutions GmbH kann dazu eine artenschutzrechtliche Prüfung durchführen, um festzustellen, ob durch das Vorhaben oder die Planung die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG berührt werden könnten.

Bei einer möglichen Betroffenheit von Arten erarbeiten wir geeignete Maßnahmen, um Beeinträchtigungen zu vermeiden und zu vermindern und entwickeln ggf. so genannte Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.

 

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