
Der Nachweis eines ausreichenden Schallschutzes kann durch Geräuschmessungen im Nahbereich einer Anlage oder an den Immissionsorten je nach Aufgabenstellung geführt werden (Akkreditierung, § 26 Meßstelle).
Mit einer Dauermessstation mit telefonischer Datenübertragung ist eine permanente Kontrolle möglich.
Müller-BBM in ReSyMeSa - Recherchesystem für
Messstellen nach §§26, 28 BImSchG und
Sachverständige nach §29a BImSchG
Geräusche - Ermittlung der Emissionen
Geräusche - Ermittlung der Immissionen
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