Beratung zur Lösemittelverordnung -
Erstellung von Lösemittelbilanzen

Durch die »Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)« (auch Lösemittelverordnung genannt) wurde die europäische Lösemittelrichtlinie (RL 1999/13/EG) zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt in deutsches Recht umgesetzt. Die Verordnung betrifft die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet und damit sowohl genehmigungsbedürftige als auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit in mehreren Teilanlagen, Verfahrensschritten oder Nebeneinrichtungen ausgeführt wird, ist für den Lösemittelverbrauch nach Satz 1 die Summe der jeweiligen Teillösemittelverbräuche maßgebend.

Die Anforderungen der 31. BImSchV untergliedern sich im Wesentlichen in allgemeine und spezielle Anforderungen. Die allgemeinen Anforderungen umfassen unter anderem Fragen zur Schädlichkeit der in den Anlagen eingesetzten Stoffe oder Gemische, daraus resultierende Substitutionsgebote und Emissionsbegrenzungen für bestimmte schädliche flüchtige organische Verbindungen. Die speziellen Anforderungen umfassen ergänzend anlagenspezifische Emissionsbegrenzungen für gefasste Abgase sowie Grenzwerte für diffuse Emissionen und die Gesamtemissionen einer Anlage. Des Weiteren sind gemäß der speziellen Anforderungen genehmigungsbedürftige Anlagen stets nach dem Stand der Technik zu betreiben.

Die Fachleute der Müller-BBM Industry Solutions GmbH unterstützen Sie bei der

  • Anlagen- und Betriebsbeschreibung mit entsprechender Dokumentation
  • Bewertung der eingesetzten Stoffe oder Gemische im Hinblick auf ihre Einstufung als flüchtige organische Verbindung entsprechend der Definition der 31. BImSchV sowie im Hinblick auf mögliche Substitutionsgebote
  • Prüfung der Einhaltung von Emissionsbegrenzungen mittels Emissionsmessungen
  • Prüfung der Einhaltung von Grenzwerten mittels Lösemittelbilanzen
  • Prüfung der Einhaltung des Standes der Technik

und bieten darüber hinaus, sofern einzelne Anforderungen nicht eingehalten werden können, ihr Fachwissen bei der Erarbeitung eines Reduzierungsplans nach § 5 Abs. 7 der 31. BImSchV an. Dieser enthält mindestens die

  • Darstellung des lst-Zustands der Anlage und des derzeitigen Emissionsverhaltens
  • Berechnung der zu erreichenden Zielemission
  • Art der vorgesehenen Maßnahmen und Erfüllungsnachweise

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