Novellierung der TA Luft – Referentenentwurf zur Anhörung nach § 51 BImSchG in Vorbereitung
Das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Über 50.000 Anlagen richten sich in Bezug auf den Stand der Technik nach dieser Verwaltungsvorschrift. Die Vorgaben sorgen für eine möglichst große Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber und können Genehmigungsverfahren beschleunigen. Die letzte Anpassung stammt aus dem Jahre 2002. In der Zwischenzeit hat sich der Stand der Technik weiterentwickelt und einige Schadstoffe müssen heute anders eingestuft werden. Die notwendige Anpassung der TA Luft ergibt sich u. a. aus folgenden Umständen:
- die im Rahmen der Industrieemissionsrichtlinie verabschiedeten BVT-Schlussfolgerungen,
- Anpassungen an die Systematik der 4. BImSchV,
- Anpassung des Standes der Technik,
- neue Anforderungen aus der 39. BImSchV.
Im Schutzbereich ist es geplant, die Prüfung atmosphärischer Stoffeinträge in Schutzgebieten (FFH-Gebiete) in entsprechende Genehmigungsverfahren aufzunehmen. Des Weiteren soll die Prüfung aufgenommen werden, ob Immissionen von Bioaerosolen (Keime und Endotoxine) von Anlagen ausgehen und sich negativ auf das Schutzgut Mensch auswirken. Ferner steht zur Diskussion, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) Einzug in die novellierte Verwaltungsvorschrift findet.
Auch im Vorsorgebereich kommt es zur Fortschreibung in Bezug auf die Anforderungen an krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe. Hierzu erfährt z. B. Formaldehyd eine Neueinstufung. Feinstaub, Quecksilber, Stickstoffoxide und Ammoniak werden bei den Emissionsanforderungen besonders berücksichtigt.
Die Überarbeitung der TA Luft soll noch in dieser Legislaturperiode, also bis Mitte 2017, abgeschlossen werden.