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Genehmigungspflicht für Gefahrstofflager durch Anpassung der 4. BImSchV an die CLP-Verordnung?

In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wurde der Anhang 2 an die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) angepasst. In diesem Anhang wird die Genehmigungspflicht von Lageranlagen bestimmter gefährlicher Stoffe in Abhängigkeit ihrer Lagerkapazität bestimmt.

Durch die ‎Umstellung auf die CLP-Verordnung gelten strengere Einstufungskriterien. Dadurch können auch ‎bestehende Lageranlagen nun unter die Genehmigungspflicht nach ‎Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) fallen.‎ Durch Inkrafttreten am 14. Januar 2017 sollte insbesondere die Anzeigepflicht gemäß § 67 Abs. 2 und Abs. 3 BImSchG innerhalb von drei Monaten ab diesem Datum beachtet werden.

Die alten Gefahrenbezeichnungen (sehr giftig, giftig, explosionsgefährlich, brandfördernd) wurden zur Anpassung nun durch die Gefahrenklassen und -kategorien der CLP-Verordnung (z. B. akute Toxizität, spezifische Zielorgan-Toxizität sowie explosive, selbstzersetzende oder oxidierende Stoffe oder Gemische) ersetzt.

Ab wann für Lageranlagen eine bestimmte Genehmigungspflicht mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung eintritt, wurde im Anhang 2 der 4. BImSchV definiert. Hierzu wurden für die einzelnen Stoffe Mengenschwellen angegeben.

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