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EuGH stellt klar was unter "Emissionen in die Umwelt" zu verstehen ist

Am 23.11.2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-673/13 P sowie C-442/14 klargestellt, was unter "Emissionen in die Umwelt" und "Informationen über Emissionen in die Umwelt" bzw. "Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen" zu verstehen ist.

Der Begriff "Emissionen in die Umwelt" betreffe u. a. das Freisetzen von Produkten oder Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten und von in diesen Produkten enthaltenen Wirkstoffen in die Umwelt, sofern dieses Freisetzen unter normalen oder realistischen Bedingungen der Anwendung des Produkts oder des Stoffes tatsächlich stattfinde oder vorhersehbar sei.

In diesem Zusammenhang ist es sehr interessant das der EuGH entschieden hat, dass der Begriff der Emission insbesondere weder von den Begriffen "Freisetzen" und "Ableitung" zu unterscheiden noch auf Emissionen aus Industrieanlagen (wie beispielsweise Fabriken oder Kraftwerke) zu begrenzen ist. Der Begriff „Emissionen in die Umwelt“ erfasse auch Emissionen aufgrund der Absprühung eines Produkts – wie eines Pflanzenschutzmittels oder Biozidprodukts – in die Luft oder seiner Anwendung auf unterschiedlichste Medien.

Emissionsmessungen  

EuGH stellt fest, dass Emissionen in Ihrer Definition auch die Begriffe "Freisetzen" und "Ableitung" umfassen und nicht auf Emissionen aus Industrieanlagen zu beschränken sind

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