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AwSV: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde im Februar 2014 vom Bundeskabinett verabschiedet und an den Bundesrat weitergeleitet. Die Verordnung soll die bisher geltenden 16 Länderverordnungen (VAwS) ablösen. Sie regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Wassergefährdung sowie die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen. Darüber hinaus werden die Betreiberpflichten für diese Anlagen beschrieben. Die AwSV regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Somit betrifft dies den privaten Heizölbehälter, genauso wie Tankstellen oder Raffinerien über Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen. Ergänzend haben die Länder im Bundesrat beschlossen, in die AwSV eine Regelung für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (sog. JGS-Anlagen) aufzunehmen. Zur Bauweise dieser JGS-Anlagen werden Regelungen nach EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) in einem nationalen Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen nach § 62a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgeschrieben. Dieses Aktionsprogramm fordert die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung (SUP). In der SUP sind die unmittelbaren und mittelbaren Umweltauswirkungen der Realisierung des Programms zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
Im September 2016 verkündete das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), dass im Rahmen der strategischen Umweltprüfung der Umweltbericht einschließlich des Entwurfs des Aktionsprogramms bis Ende Oktober 2016 öffentlich ausgelegt wird. Demnach sollen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft so gebaut und betrieben werden, dass dunghaltige Stoffe nicht austreten können. Ebenso sollen Undichtheiten und ausgetretene Stoffe schnell und zuverlässig erkannt werden. Im Falle einer Störung oder eines Unfalls sind die ausgetretenen Stoffe ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder zu beseitigen. Die Einspruchsfrist endete am 24. November 2016. Wird die AwSV 2017 so in Kraft treten, dann kommen gerade auch auf die Betreiber von Biogasanlagen gravierende Änderungen zu.

Gerne beraten wir Sie im Vorfeld zu den geplanten Änderungen im Rahmen von Schulungen und Vorort-Seminaren oder im Zuge einer Begutachtung Ihrer Anlage. Eine eMail genügt.

Die grundlegenden Anforderungen an den Gewässerschutz bei Bau und Betrieb von Biogasanlagen werden mit Einführung der AwSV deutlich verschärft.

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