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Abstandsgutachten unter Berücksichtigung des „Vorhandenseins gefährlicher Stoffe“ gemäß Störfall-Verordnung

Durch die Neufassung der Begriffsbestimmung „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ im § 2 der Störfall-Verordnung vom 9. Januar 2017 ergibt sich eine erweiterte Betrachtungsweise. Jetzt gelten gefährliche Stoffe auch als vorhanden, wenn vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen (z. B. Stoffverwechslung oder Brand) entstehen können.

Gemäß der Empfehlung der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Begriffsbestimmung „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ gibt es eine Positivliste von Anlagen, die in jedem Fall besonders relevant sind. Bei den nachfolgend aufgelisteten Anlagen ist bei Stoffverwechslung oder Brand (außer Kontrolle geratener Prozess) mit der Entstehung erheblicher Mengen an gefährlichen Stoffen zu rechnen.

  1. Lageranlagen für Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Biozide und Schwefel (Berücksichtigung von Brandszenarien und unbeabsichtigtem Vermischen)
  2. Lageranlagen nach Nr. 9.2, 9.3 und 9.37 der 4. BImSchV
    (Berücksichtigung von Brandszenarien und unbeabsichtigtem Vermischen)
  3. Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang
  4. Anlagen zur Herstellung von Polyurethanprodukten
    (Berücksichtigung von Brandszenarien)
  5. Anlagen zur Herstellung von PVC-Produkten
    (Berücksichtigung von Brandszenarien)
  6. Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen
    (Berücksichtigung von Brandszenarien)
  7. Anlagen zur Herstellung von Ruß
    (Berücksichtigung von Brandszenarien)
  8. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser
    (Berücksichtigung von Brandszenarien)
  9. Anlagen zur Oberflächenbehandlung
    (Berücksichtigung von Brandszenarien und unbeabsichtigtem Vermischen)
  10. Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt werden
    (Berücksichtigung von unbeabsichtigtem Vermischen)
  11. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen
    (Berücksichtigung von Brandszenarien)
  12. Abfallanlagen:
    Anlagen zur Behandlung, Lagerung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen

Allerdings ist die Prüfung, ob die Mengenschwellenwerte der Störfall-Verordnung erreicht werden, ausgehend von den Definitionen für „Anlage“ und „Lagerung“ in der Seveso-III-Richtlinie ausschließlich bei Anlagen und Betriebsstätten anzuwenden, in denen bereits gefährliche Stoffe bestimmungsgemäß vorhanden sind.

Die Berücksichtigung des Vorhandensein gefährlicher Stoffe durch außer Kontrolle geratene Prozesse kann sich dahingehend auswirken, dass ein Betrieb als Betriebsbereich nach StörfallV einzustufen ist und somit eine Bewertung in den Abstandsgutachten zur Verträglichkeit von Betriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie und der nachbarschaftlichen Situation erforderlich wird.

Ansprechpartner für Abstandsgutachten und Prüfung von Mengenschwellenwerten

Gefährliche Stoffe gelten auch als vorhanden, wenn vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen (z. B. Stoffverwechslung oder Brand) entstehen können.

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